Thüringer OLG, Beschluss vom 24. 3. 1999 – 6 W 1/99 – LG Mühlhausen, rechtskräftig

Liquidator muss unverzüglich Bilanz erstellen

Leitsätze (von RA Jochen Drescher):

1. Bei einer LPG i.L. ist jedes einzelne Mitglied berechtigt, einen Beschluss des Amtsgerichts zur Bestellung von Liquidatoren entsprechend dem Anfechtungsrecht eines Gesellschafters einer GmbH i.L. anzufechten.

2. Die Beschwerdefrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gem. § 22 Abs. 1 FGG wird nur bei einer Zustellung in der Form des § 16 Abs. 2 FGG in Lauf gesetzt. Die formlose Übermittlung des Bestellungsbeschlusses des Amtsgerichtes an Mitglieder einer LPG i.L. ist daher nicht geeignet, die Beschwerdefrist in Lauf zu setzen.

3. Die Bestellung von Liquidatoren einer LPG i.L. erfolgt durch den Rechtspfleger und nicht durch den Richter beim Amtsgericht (festhalten am Senatsbeschluss vom 24. 6. 1998 – 6 W 275/98).

4. Ein Liquidator, der nicht unverzüglich nach Bestellung veranlasst, dass Liquidationseröffnungsbilanzen erstellt und in den Veröffentlichungsblättern der Genossenschaft veröffentlicht werden, ist für das Amt des Liqudators grundsätzlich ungeeignet (im Anschluss an OLG Brandenburg, Beschluss vom 29. 5. 1995– 8 WX 13/95 – unv.).

5. Im FGG-Verfahren ist das Gericht verpflichtet, bis zum Erlass der Entscheidung Vorbringen der Beteiligten auch ohne ausdrücklichen Schriftsatznachlass zu berücksichtigen. Erlassen in diesem Sinne ist eine schriftliche gerichtliche Entscheidung erst, wenn sie von den mitwirkenden Richtern unterschrieben ist und die Entscheidung zur Kenntnis von Personen außerhalb des Gerichtes hinausgegeben worden ist, wenn also ein Heraustreten aus dem inneren Geschäftsbetrieb erkennbar wird. Dieser Zeitpunkt ist nicht identisch mit dem Beratungstermin über die Entscheidung.

 

Zum Sachverhalt:

Bei den Beteiligten zu 1. bis 15. und zu 18. bis 100. handelt es sich um Mitglieder der früheren LPG’en Tier- bzw. Pflanzenproduktion A. Eine gemeinsame Vollversammlung dieser landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften beschloss am 20. 12. 1990 den Zusammenschluss beider LPG’en zur LPG Tier- und Agrarproduktion A. Darüber hinaus beschloss sie die Rückzahlung der Inventarbeiträge und die Auflösung der zusammengeschlossenen LPG’en “ohne Abwicklung und Übertragung des Vermögens durch Teilung” auf die A. GmbH & Co. KG und deren persönlich haftende Gesellschafterin, die Verwaltungsgesellschaft in A. mbH. Diese Gesellschaften wurden am 23. 4. 1991 bzw. am 10. 9. 1991 in das Handelsregister eingetragen.

Auf Klage der Beteiligten zu 6. und 15. stellte der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 7. 11. 1997 (NL-BzAR 1998, 16 ff., d. Red.) fest, dass die A. GmbH & Co. KG zwar existent sei, jedoch nicht aus den beiden LPG’en (T) und (P) A. hervorgegangen sei. Vielmehr handele es sich bei der A.GmbH&Co.KG um eine steckengebliebene Sachgründung, ausgestattet mit fremden Kapital. Neben ihr bestünden daher die beiden LPG’en, nunmehr die Beteiligten zu 16. und 17., unerkannt in Liquidation fort.

Dem Rechnung tragend, hat der Registerrechtspfleger des Amtsgerichts Mühlhau-sen mit zwei getrennten Beschlüssen vom 24. 11. 1997 auf Antrag einer Vielzahl ehemaliger LPG-Mitglieder, darunter der Beteiligten zu 18. bis 100., vier Liquidatoren bestellt. Hiergegen hat Rechtsanwalt H. mit Schriftsatz vom 27. 11. 1997, gerichtet an das Landgericht Mühlhausen und dort am 28. 11. 1997 eingegangen, im Namen der Beteiligten zu 1., 2., 3., 5., 9. sowie von Frau X. und Herrn Y. Beschwerde eingelegt. Auf einen entsprechenden Hinweis des Landgerichts wurde diese Beschwerde mit Schriftsatz vom 4. 12. 1997 zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 1. 12. 1997 an das Amtsgericht, dort am 5. 12. 1997 eingegangen, erfolgte sodann im Namen der oben genannten Beteiligten eine erneute Beschwerdeeinlegung. Dieser Beschwerde haben weder der Rechtspfleger noch der Registerrichter beim Amtsgericht abgeholfen. Auf einen entsprechenden Hinweis der Beschwerdekammer des Landgerichts hat Rechtsanwalt H. mit Schriftsatz vom 8. 9. 1998 nunmehr die Beteiligten zu 1. bis 15. als Beschwerdeführer benannt und sie jeweils den Beteiligten zu 16. und 17. zugeordnet.

Die Erstbeschwerdeführer haben die Beschwerde im wesentlichen darauf gestützt, die vier bestellten Liquidatoren seien mit der A. GmbH & Co. KG bzw. deren Kommanditisten persönlich oder wirtschaftlich der-art verflochten, dass eine ordnungsgemäße Liquidation im Interesse aller ehemaligen LPG-Mitglieder von ihnen nicht zu erwarten sei. Das zeige auch der von den Liquidatoren abgeschlossene notarielle Vertrag vom 2. 4. 1998, mit dem die Liquidatoren das Vermögen der beiden LPG’s i.L. ohne Gegenleistung auf die A. GmbH & Co. KG übertragen und die Mitglieder hinsichtlich ihrer Abfindungsansprüche auf höchstrichterliche Entscheidungen verwiesen hätten. Mit Schriftsatz vom 30. 10. 1998 hat der Beteiligte zu 15. schließlich vorgetragen, die Liquidatoren seien ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erstellung von Liquidationsbilanzen bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgekommen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.11. 1998 hat das Landgericht “den Beschluss des Amtsgerichts Mühlhausen vom 24. 11. 1997, betreffend die Bestellung von Liquidatoren” aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, anderweitige Liquidatoren für die LPG (T) A. i.L. und die LPG (P) A. i.L. zu bestellen.

Hiergegen haben die LPG (T) i.L. und die LPG (P) A. i.L. sowie 83 Mitglieder jeweils sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Neben Rügen zur Zulässigkeit der Erstbeschwerde machen sie geltend, die angefochtene Entscheidung des Landgerichts verletze sie in ihrem Recht auf rechtliches Gehör und das Landgericht sei seiner Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, nicht nachgekommen. Entgegen der Darstellung der Erstbeschwerdeführer hätten die Liquidatoren nach ihrer Bestellung am 20. 12. 1997 Mitgliederversammlungen einberufen und die Mitglieder über den Stand der Liquidation informiert. Unmittelbar nach ihrer Bestellung hätten die Liquidatoren Bilanzen für die beiden LPG i.L. zum 1. 7. 1990 und zum 31. 12. 1990 bzw. 1. 1. 1991 erstellen lassen, die bei der Liquidatorin S. öffentlich ausgelegt worden seien. Am 6. 10. 1998 schließlich seien Liquidationsbilanzen bezogen auf den 1. 1. 1992 in Auftrag gegeben worden. Mit dem notariellen Vertrag vom 2. 4. 1998 hätten die Liquidatoren die Interessen aller Mitglieder gewahrt. Die Beteiligten haben im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde Unternehmenskaufverträge vom 10. 3. 1999 eingereicht, mit denen der Vertrag vom 2. 4. 1998 wieder aufgehoben wurde. Mit einem am 24. 3. 1999 vor der Beratung des Senats eingegangenen Schriftsatz haben die beiden LPG i.L. schließlich mitgeteilt, dass sowohl die Liquidationsbilanzen als auch die Unternehmenskaufverträge vom 10. 3. 1999 von den am 24. 3. 1999 abgehaltenen Generalversammlungen der beiden LPG i.L. festgestellt bzw. genehmigt wurden.

 

Gründe:

Die nach den §§ 145 Abs. 1, 146 Abs. 2 Satz 1, 27, 29 Abs. 1 und 2 FGG an sich statthaften und auch sonst zulässigen sofortigen weiteren Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht im Ergebnis nicht auf Gesetzesverletzungen, §§ 27 FGG, 550 ZPO. Nur zur Klarstellung hat der Senat ausgesprochen, dass sich die Aufhebungsentscheidung des Landgerichts auf die beiden Beschlüsse vom 24. 11. 1997 bezieht. Das ergibt sich im Wege der – zulässigen – Auslegung bereits aus dem angefochtenen Beschluss selbst, weil das Landgericht das Amtsgericht angewiesen hat, sowohl für die LPG (T) A. i.L. als auch für die LPG (P) A. i.L. neue Liquidatoren zu bestellen.

1.Die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 15. hat das Landgericht zu Recht als zulässig angesehen.

a)Als einzelne Mitglieder der beiden LPG’en i.L., für deren Abwicklung nach §§ 69 Abs. 3 Satz 4, 42 Abs. 1 LwAnpG die entsprechenden Regelungen des Genossenschaftsgesetzes Anwendung finden, sind die Beteiligten zu 1. bis 15. gegen die Bestellung von Liquidatoren beschwerdeberechtigt im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG. Davon ist der Senat in seinem Beschluss vom 24. 6. 1998 (6 W 275/98), betreffend die Bestellung anderer Liquidatoren für die beiden LPG i.L., ohne weiteres ausgegangen. In Bezug auf die Genossen einer eingetragenen Genossenschaft in Liquidation sind allerdings weder entsprechende Gerichtsentscheidungen noch Stellungnahmen in der Literatur ersichtlich. Für die GmbH i.L., die mit der Genossenschaft i.L. infolge ihrer Eigenschaft als juristische Person am ehesten vergleichbar ist, entspricht es jedoch der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dem einzelnen Gesellschafter ein Beschwerderecht gegen die Bestellung bzw. die Abberufung eines Liquidators zuzubilligen.

b)Auch im übrigen rügen die beiden LPG i.L. die Zulässigkeit der Erstbeschwerde ohne Erfolg.

Soweit sie geltend machen, die Erstbeschwerde sei zurückgenommen, betrifft das nur die

an das Landgericht gerichtete Beschwerde vom 27. 11. 1997, nicht aber diejenige vom 1. 12. 1997 an das Amtsgericht.

Der Umstand, dass in dem ursprünglichen Beschwerdeschriftsatz vom 1. 12. 1997 teilweise andere Beschwerdeführer aufgeführt sind als in dem Schriftsatz vom 8. 9. 1998 und sich aus dem ersten Schriftsatz nicht ergibt, welcher der Beschwerdeführer sich gegen den Beschluss betreffend die LPG (T) i.L. und welcher sich gegen den Beschluss betreffend die LPG (P) i.L. wendet, steht der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ebenfalls nicht entgegen. Die Bestellungsbeschlüsse des Amtsgerichts vom 24. 11. 1997 sind nämlich nur den Liquidatoren in der Form des § 16 Abs. 2 durch Zustellung bekannt gemacht worden. Den weiteren Beteiligten sind sie lediglich nachrichtlich mitgeteilt worden, so dass für sie die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 FGG nicht in Gang gesetzt wurde. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass mit dem Schriftsatz vom 8. 9. 1998 weitere Betroffene sofortige weitere Beschwerde eingelegt haben und erst dort eine Zuordnung der einzelnen Beschwerdeführer auf die LPG (T) i.L. bzw. die LPG (P) i.L. erfolgte. Schließlich ist es für die Zulässigkeit der Erstbeschwerde unschädlich, dass sich die Beschwerde ihrem Wortlaut nach nur gegen “den Beschluss vom 24. 11. 1997” richtet, obwohl der Rechtspfleger zwei getrennte Beschlüsse … erlassen hatte. Im Wege der Auslegung ergibt sich ohne weiteres, dass die Beteiligten zu 1. bis 15. sich gegen denjenigen Beschluss wenden, der die LPG i.L. betrifft, deren Mitglieder sie sind.

2.Die Entscheidung des Landgerichts ist auch in der Sache nicht zu beanstanden.

a)Entgegen der im Beschwerdeverfahren erneut vorgetragenen Auffassung der Beteiligten zu 1. bis 15. ist die Bestellung der Liquidatoren nicht deshalb unwirksam, weil sie der Rechtspfleger, nicht aber der Richter vorgenommen hat. Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 24. 6. 1998, 6 W 275/98, an denen er festhält.

b)Die vom Landgericht getroffene Feststellung, die Liquidatoren seien ihrer Pflicht zur Vorlage von Liquidationsbilanzen nicht nachgekommen, sondern hätten die Liqudation mit Abschluss des notariellen Vertrages vom 2. 4. 1998 als abgeschlossen betrachtet, rechtfertigt die Aufhebung des Bestellungsbeschlusses und die Abberufung der Liquidatoren aus wichtigem Grund, weil sie für ihr Amt nicht geeignet sind.

aa) Die Abwicklung einer LPG in Liquidation richtet sich gemäß §§ 69 Abs. 3 Satz 4, 42 Abs. 1 LwAnpG nach den Bestimmungen der §§ 82 bis 89 GenG. Nach §89 GenG obliegt es den Liquidatoren insbesondere, sofort bei Beginn der Liquidation und demnächst in jedem Jahr eine Bilanz aufzustellen. Die erste Bilanz ist zu veröffentlichen; die Bekanntmachung ist zu dem Genossenschaftsregister einzureichen (§ 89 Satz 2 GenG). Darüber hinaus haben die Liquidatoren gemäß §§ 89, 33 Abs. 1 GenG die Liquidationseröffnungsbilanz und alle folgenden Bilanzen der Generalversammlung vorzulegen, die darüber zu beschließen hat. Die Liquidationseröffnungsbilanz hat der Liquidator sofort bei Beginn der Liquidation aufzustellen. Bei der Pflicht des Liquidators, eine Eröffnungsbilanz aufzustellen, sie zu veröffentlichen und der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen, handelt es sich um eine grundlegende, elementare Verpflichtung des Liquidators. Kommt er dieser gar nicht oder nur erheblich verzögert nach, begründet das seine Ungeeignetheit für das Amt des Liquidators und rechtfertigt auch eine Abberufung aus wichtigem Grund gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 GenG. Im vorliegenden Fall sind die Liquidatoren den beschriebenen Pflichten im Zusammenhang mit der Erstellung der Liquidationseröffnungsbilanz nach den Feststellungen des Landgerichts bis zur letzten Tatsachenentscheidung und damit innerhalb eines Jahres seit ihrer Bestellung nicht nachgekommen. Das läßt auch nach Auffassung des Senats nur den Schluss zu, dass die bestellten Liquidatoren zu einer ordnungsgemäßen Durchführung des Liquidationsverfahrens entweder nicht bereit oder ihnen ihre elementaren Grundpflichten nicht hinreichend bekannt sind.

Beides begründet ihre Ungeeignetheit für dieses Amt, so dass das Landgericht sein Ermessen hinsichtlich der Abberufung der Liquidatoren zutreffend ausgeübt hat.

bb) An die Feststellungen des Landgerichts, die Liquidatoren hätten eine Liquidationseröffnungsbilanz nicht erstellt, ist der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren allerdings nur gebunden, wenn sie nicht auf Verfahrensfehlern beruhen. Solche Verfahrensfehler sind dem Landgericht nicht unterlaufen.

Seine Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung gemäß § 12 FGG. Soweit die Beteiligten zu 16. bis 100. rügen, das Landgericht habe seine Feststellung hinsichtlich der fehlenden Liquidationseröffnungsbilanz lediglich auf das Vorbringen des Beteiligten zu 15. in dem Schriftsatz vom 30. 10. 1998 gestützt, verkennen sie, dass dieses Vorbringen mit der Aktenlage in Übereinstimmung stand. Wären die Liquidatoren ihren Pflichten nachgekommen, hätte sich nämlich in der Akte eine Bekanntmachung über die Veröffentlichung der Liquidationseröffnungsbilanz befinden müssen, § 89 Satz 3 GenG. Das war zum Zeitpunkt der Erstbeschwerdeentscheidung nicht der Fall und ist selbst bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nachgeholt worden.

Die Entscheidung des Landgerichts verletzt die Beteiligten zu 16. bis 100. auch nicht

in ihrem Recht auf rechtliches Gehör, Artikel 103 Abs. 1 GG. Insoweit haben insbesondere die Beteiligten zu 18. bis 100. mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde gerügt, das Landgericht habe am 24. 11. 1998 eine Entscheidung getroffen, obwohl der Schriftsatz des Beteiligten zu 15. vom 30. 10. 1998 ihrem Verfahrensbevollmächtigten erst am 16. 11. 1998 zugegangen sei und er mit Schriftsatz vom 25. 11. 1998 beantragt habe, ihm hierzu eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen zu gewähren. In dieser Verfahrensweise des Landgerichts liegt indessen keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, weil es den Beteiligten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit – anders als im Verfahren nach der ZPO – auch ohne ausdrücklichen Schriftsatznachlass unbenommen bleibt, bis zum Erlass der Endentscheidung weiter zur Sache vorzutragen. Erlassen in diesem Sinne ist eine schriftliche gerichtliche Entscheidung erst, wenn sie von den mitwirkenden Richtern unterschrieben ist und sie zur Kenntnis von Personen außerhalb des Gerichts hinausgegeben worden ist, wenn also ein Heraustreten aus dem inneren Geschäftsbetrieb erkennbar wird.

Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Gericht verpflichtet, weiteres Vorbringen der Verfahrensbeteiligten – auch soweit es nach einer Beratung des Gerichts eingeht – zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungsfindung einzubeziehen sowie einen möglicherweise bereits erstellten Entscheidungsentwurf gegebenenfalls abzuändern. Im vorliegenden Fall war der angefochtene Beschluss des Landgerichts frühestens am 23. 12. 1998 erlassen. Mithin verblieb den Beteiligten zu 18. bis 100. mehr als ein Monat Zeit, zu dem Schriftsatz vom 30. 10. 1998 Stellung zu nehmen. Das ist ausreichend, zumal sie selbst nur eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen beantragt hatten. Der Senat hat mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch davon auszugehen, dass das Landgericht, wäre eine Stellungnahme der Beteiligten zu 18. bis 100. vor dem 23. 12. 1998 eingegangen, diese verfahrensrechtlich korrekt berücksichtigt hätte.

Im übrigen weist der Senat ergänzend darauf hin, dass diejenigen Umstände, die die Beteiligten zu 18. bis 100. in ihrer sofortigen weiteren Beschwerde vom 12. 1. 1999 vorgebracht haben, das Landgericht nicht zu einer anderen Entscheidung veranlasst hätten, wenn es sie gekannt hätte. In diesem Schriftsatz wird nämlich lediglich dargelegt, dass die Liquidatoren Mitgliederversammlungen zum 24. 11. 1997 einberufen hätten und sie wegen der Unsicherheiten hinsichtlich des Beginns der Liquidation entsprechende Bilanzen sowohl zum 1. 1. 1991 als auch zum 31. 12. 1991 aufgestellt hätten. Einer der Beschwerdeführer habe diese Bilanzen in den Geschäftsräumen der Liquidationsgenossenschaften bei der Liquidatorin Dr. S. eingesehen. Damit behaupten die Beteiligten zu 18. bis 100. selbst nicht, die Liquidatoren seien ihren Verpflichtungen zur Veröffentlichung der Liquidationsbilanz – die nicht durch “öffentliche” Auslage bei einer Liquidatorin, sondern durch Veröffentlichung in den Mitteilungsblättern der Genossenschaft zu erfolgen hat –, zur Einreichung dieser Bekanntmachung beim Genossenschaftsregister und hinsichtlich der Beschlussfassung der Generalversammlung nachgekommen. Abgesehen davon steht das Vorbringen, es sei eine Liquidationsbilanz zum 31. 12. 1991 aufgestellt worden, im Widerspruch zu der Behauptung der Liquidatoren selbst, die eine solche Bilanz erst am 6. 10. 1998 in Auftrag gegeben haben wollen.

cc) Soweit die sofortigen weiteren Beschwerden die Auffassung vertreten sollten, die Liquidatorenbestellung sei infolge der eingelegten Rechtsmittel nicht oder nicht in vollem Umfang wirksam gewesen, worauf der Schriftsatz der Beteiligten zu 18. bis 100. vom 5. 3. 1999 hindeutet, wäre das unzutreffend. Nach § 16 Abs. 1 FGG werden gerichtliche Verfügungen mit der Bekanntmachung an denjenigen, für welchen sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wirksam. Für den Eintritt der Wirksamkeit der Bestellungsbeschlüsse vom 24. 11. 1997 war die Bekanntmachung an die Liquidatoren ausreichend; auf die Bekanntmachung an die anderen Beteiligten kam es für den Beginn der Rechtsmittelfrist, nicht aber hinsichtlich der Wirksamkeit der Bestellung an. Diese Beschlüsse sind den Liquidatoren auch ordnungsgemäß durch Zustellung nach den Bestimmungen der ZPO am 27. bzw. 28. 11. 1997 bekannt gemacht worden. Mit diesem Zeitpunkt hatten sie alle mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten. Davon geht im übrigen auch das von den Liquidatoren selbst in Auftrag gegebene Gutachten aus.

dd) Hinsichtlich der von den verschiedenen Beteiligten vorgetragenen Aktivitäten, die die Liquidatoren nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts entfaltet haben (Bekanntmachung über die Auflösung der beiden LPG i.L. in der Presse, Abschluss der Unternehmenskaufverträge vom 10. 3. 1999 und Einberufung der Generalversammlungen am 24. 3. 1999) handelt es sich um neue Tatsachen, die der Senat im Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht zu berücksichtigen hat.

3. Zu den Auswahlkriterien für die vom Amtsgericht vorzunehmende Neubestellung eines oder mehrerer Liquidatoren hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung bereits zutreffende Hinweise gegeben. Der Senat merkt noch an, dass das Amtsgericht insoweit an Vorschläge der Beteiligten nicht gebunden ist und die Neubestellung von Liquidatoren keinen größeren Aufschub duldet, insbesondere im Hinblick auf das den neuen Liquidatoren nach § 4 Nr. 3 der Unternehmenskaufverträge vom 10. 3. 1999 zustehende Rücktrittsrecht.