Prof. Dr. jur. Rolf Steding, Universität Potsdam Agrargenossenschaftliches Management im Spiegel des Rechts (III): Haftungsgefahren für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder Nach den rechtlichen Anforderungen an das Management (I) und der Rechtsstellung von Vorstand und Aufsichtsrat (II) befasst sich der Autor unserer Serie in diesem Heft abschließend mit den Haftungsrisikien. Die Haftung als Einstehenmüssen für einen der Gesellschaft oder den Gläubigern bzw. den
Anteilseignern im Ergebnis einer schuldhaft begangenen Pflichtverletzung entstandenen Schaden ist in allen körperschaftsrechtlich verfassten Unternehmen ein neuralgisches Problem der Tätigkeit des Vorstandes bzw. Geschäftsführers
und des Aufsichtsrates.1
Das gilt ohne jedweden Abstrich auch für Agrar-eG. Dennoch wird auch in Agrargenossenschaften zumindest nicht selten davon ausgegangen, dass Vorstands- und Aufsichtsratstätigkeit ein im allgemeinen haftungsfreier Raum ist und die Haftung für die fehlerhafte Ausübung der Vorstands- bzw. Aufsichtsratsämter in der Rechtswirklichkeit keine oder doch kaum eine Rolle spielt. Bei einer solchen Sicht auf die Haftungsfrage ist ein Achtungszeichen geboten.
Eine Tatsache ist es zwar, dass die Annahme einer Art haftungsfreien Raumes in der genossenschaftlichen Vorstands- und Aufsichtsratstätigkeit zu keinem Zeitpunkt zutreffend war. Der Gesetzgeber hat vielmehr schon seit
jeher insbesondere durch die Regelung der §§ 34, 41 GenG für die Innenhaftung und durch § 823 BGB für die Außenhaftung der Mitglieder von genossenschaftlichen Vorständen und Aufsichtsräten die erforderlichen Anspruchsgrundlagen zur
Verfügung gestellt. Es entspricht allerdings durchaus den Tatsachen, dass eine öffentliche Diskussion um Aufgaben, Pflichtverletzung und Haftung des Vorstandes und des Aufsichtsrates erst in der jüngeren Zeit mit einigen
spektakulären Unternehmenszusammenbrüchen vor allem im Bereich der AG eingesetzt hat. Das trifft grundsätzlich auch auf die höchstrichterliche Rechtssprechung zu, die bezüglich der Haftung des Unternehmensmanagements in Deutschland
– im Unterschied z. B. zu den USA – vergleichsweise unterentwickelt bzw. praktisch bedeutungslos ist. Die Möglichkeiten der Haftung von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern auch in Agrargenossenschaften sind different:
Haftungslagen können zunächst gegenüber der Genossenschaft für einen ihr entstandenen Schaden, ebenso aber auch gegenüber Mitgliedern bzw. Gläubigern für deren Schaden, schließlich aber auch in Gestalt von Regressansprüchen der
Genossenschaft gegen Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder gegeben sein. Nicht selten wird in diesen Haftungslagen auf die Geltendmachung und Durchsetzung verzichtet.2
Überdies ist es trotz des strengen Haftungsmaßstabes, der sich z. B. in den Sorgfaltspflichtanforderungen nach § 34 GenG reflektiert, außerordentlich schwer, gegen ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied einen Regressanspruch mit Aussicht auf Erfolg durchzusetzen, wenn allein nur die Beweisschwierigkeiten in Betracht gezogen werden.
Das Spektrum der Möglichkeiten, Mitglieder von genossenschaftlichen Vorständen oder Aufsichtsräten bei Vorwürfen im Hinblick auf die Verletzung von Pflichten in ihren Ämtern zur Verantwortung zu ziehen, wird meist nur auf deren
Haftung mit Schadenersatzfolge beschränkt. Das ist indessen eine durchaus unzulässige Begrenzung. Näherliegend sind dagegen zunächst andere Sanktionen: die Verweigerung der Entlastung, die für die davon Betroffenen einen
beträchtlichen Imageverlust bewirken kann, und die Abberufung eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieds. Neben weiteren Maßnahmen kommen schließlich auch strafrechtliche und ordnungsrechtliche Sanktionen in Betracht. Auf jeden
Fall sollte und darf die Haftung nicht nur auf den Schadensersatzanspruch als einzig denkbare Rechtsfolge einer Pflichtverletzung begrenzt werden. Der Zusammenhang der Haftungsverfassung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
mit der Haftungsverfassung der eG ist zwar nicht zwingend. Gleichwohl besteht bei Körperschaften und dabei auch bei eG (im Unterschied zu den Personengesellschaften) ein Wechselverhältnis zwischen der Verantwortlichkeit ihrer
Organe und der (unternehmerischen) Haftungsbeschränkung. Nach § 2 GenG haftet die eG dementsprechend für ihre Verbindlichkeiten nur mit dem Vermögen der Genossenschaft. Dieser Grundsatz besagt, dass auch bei Agrargenossenschaften
eine Zahlungspflicht der Mitglieder den Gläubigern einer eG gegenüber in allen vom Gesetz vorgesehenen Haftungsvarianten – mit Ausnahme einer möglichen Nachschusspflicht (§§ 6 Ziff, 3, 73 Abs. 3, 105 GenG) – nicht besteht. Er
schließt allerdings eine Managerhaftung – die Haftung von Vorstandsmitgliedern, darüber hinaus aber auch zumindest punktuell für Aufsichtsratsmitglieder – keineswegs aus. Wirtschaften der Agrar-eG mit Haftungsbeschränkung Die Wirtschaftsverfassung in Deutschland ist dadurch gekennzeichnet, dass in ihr nebeneinander Unternehmen mit dem vollen
Risiko des oder der Betreiber(s), wie das bei Einzelbetrieben, unternehmenstragenden GbR oder OHG der Fall ist, und Unternehmen mit begrenztem finanziellen Risiko wie AG, GmbH oder auch eG zugelassen sind. Aus mehreren Gründen wird
bei diesen Unternehmen (in der Landwirtschaft wegen der westdeutschen Tradition oft sogar mit Nachdruck) die Frage aufgeworfen, ob das Haftungskorsett der beschränkten Haftung nicht eine ungerechtfertigte Beschränkung des
Gläubigerschutzes als eines fundamentalen Interesses des Gläubigers an der Solvenz seines Schuldners im Rechtsverkehr begründet. Nur bei oberflächlicher Betrachtung scheint die hinter dieser Frage verborgene Vermutung zutreffend zu
sein; ein tieferes Hineindenken in die Problematik macht aber deutlich, dass sich das Wirtschaften mit beschränkter Haftung wirtschaftlich positiv auswirkt oder auswirken kann und eine Gläubigerbenachteiligung nicht auslöst. Eine deutsche Rechtstradition, die auf den „ehrbaren“ Kaufmann, aber mehr noch auf den Landwirt fixiert war, besagt, dass er für seine Entscheidungen – auch für sein wirtschaftliches Pech – voll aufzukommen hat. „Mit
gewichtigen Gründen, insbesondere dem Gebot der Gleichbehandlung, lässt sich jedoch ebenso für die innere Berechtigung eines Wirtschaftens mit beschränktem Risiko streiten. Der Beamte ist von den Auswirkungen missglückter
Entscheidungen wirtschaftlich regelmäßig nicht betroffen. Er haftet dem Geschädigten im hoheitlichen Bereich (Art. 34 GG) überhaupt nicht, bei fiskalischer Staatstätigkeit in den Grenzen des § 839 BGB. Wird ein Arbeitnehmer
persönlich deliktisch belangt, so wird das Haftungsrisiko bei leichter Fahrlässigkeit auf den Arbeitgeber überwälzt; bei Krankheit, Alter und Schicksalsschlägen gibt es das (noch) eng gesponnene soziale Netz. Ein unglücklich
handelnder Politiker wird vielleicht nicht mehr wiedergewählt, aber auch hier fehlen direkte finanzielle Konsequenzen; die Folgen des Missgriffs hat die Allgemeinheit zu tragen …. In diesem Umfeld muss man auch dem Unternehmer eine
Risikobegrenzung zugestehen.“3 Das Wirtschaften mit beschränkter Haftung ist zunächst ein Privileg für eine davon betroffene Gesellschaft und deren Mitglieder, darin bestehend, dass deren Haftung auf das von ihnen
juristisch getrennte Geschäftsvermögen begrenzt wird. Allerdings müssen sich die beschränkt haftenden Gesellschafter – und das trifft auch auf die Mitglieder einer Agrar-eG zu – diesem Privileg angemessen verhalten. Sie dürfen es
vor allem nicht missbrauchen; denn im Falle des Missbrauchs, z. B. bei unangemessen riskanten Geschäften, dürfen die Gläubiger nicht mehr nur auf das Geschäftsvermögen verwiesen werden. Ein Haftungsdurchgriff könnte die Folge sein.
Damit wäre die Haftungsbeschränkung verwirkt. Unter diesem Aspekt wird deutlich, dass das Wirtschaften mit beschränkter Haftung durch die juristische Gesamtkonstruktion keine „Gläubigerfalle“, sondern ohnehin nur eine erst im
Insolvenzfall eintretende Gefahr, aber ansonsten eine Praxis ist, die eine allgemeine Balance unterschiedlicher Interessen gewährleistet. Ein weiterer übergreifender und wahrscheinlich der entscheidende Aspekt des Wirtschaftens
mit beschränkter Haftung besteht darin, dass die damit verbundene Risikobegrenzung innovative Kräfte für die unternehmerische Betätigung freisetzt. Dadurch, dass die daran Beteiligten zur Erprobung ihrer Ideen am Markt nur einen
Teil ihres privaten Vermögens mit Risiko einsetzen müssen, gehen sie in aller Regel mit einer höheren Risikobereitschaft vor, die deshalb aber nicht unangemessen sein muss. Hier liegt folglich auch ein außerordentlich wichtiger
Vorzug des Wirtschaftens mit beschränkter Haftung: Die gesellschaftsrechtliche Haftungsbegrenzung weckt Innovationskraft; denn sie wirkt infolge der Risikominimierung wie eine Versicherung, die unter bestimmten Bedingungen ein
garantierter Schutz für den Betroffenen ist. Die Agrargenossenschaften haben sich von Anfang an den Anforderungen gestellt, die ihnen die Haftungsbeschränkung auferlegt hat. Zugleich haben sie deren innovative Kraft genutzt, um
sich Zugang zum Markt zu verschaffen und auf dem Markt zu behaupten. Dieses Konstrukt hat sich zumindest in den Agrargenossenschaften bewährt, in denen das Wirtschaften mit beschränkter Haftung vom Management als Herausforderung
verstanden und durch gezielte Entscheidungen zur Stärkung der unternehmerischen Wirtschaftskraft der Agrar-eG genutzt wird. Wenn und solange sich diese Entscheidungen im zulässigen Rahmen bewegen, d. h. vor allem dem Bedürfnis des
Gläubigerschutzes Rechnung tragen, ist keine Gefahr im Verzuge. Haftungsgefahren für Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder entstehen immer vielmehr nur dann, wenn dieser Rahmen überschritten wird. Haftung von Mitgliedern des genossenschaftlichen Vorstandes Die Vorstandsmitglieder von eG und damit auch von Agrargenossenschaften haben nach § 34 Abs.
1 GenG bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Im Falle einer Pflichtverletzung sind sie der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet, wobei sie auch die Beweislast bei Streitigkeiten über die Einhaltung des Sorgfaltsmaßstabs trifft (§ 34 Abs. 2 GenG). Dieser (Geschäftsleiter-) Sorgfaltsmaßstab gilt grundsätzlich für Vorstandsmitglieder, zunächst
unabhängig davon, ob sie hauptamtlich oder neben- bzw. ehrenamtlich wirken. Seine Erstreckung generell auch auf nichthauptamtliche Vorstandsmitglieder folgt aus der Verantwortung des Vorstandes zum eigenverantwortlichen Leiter der
Genossenschaft nach § 27 GenG, der eine Differenzierung zwischen den Mitgliedern eines Vorstandes nicht vornimmt. Gleichwohl kann sich im Einzelfall „jedoch ehrenamtliche Tätigkeit haftungsmildernd auswirken, insbesondere wenn die
Geschäfte durchweg von hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern geführt werden“.4 Der Begriff der Geschäftsführung i. S. d. §34 Abs. 1 GenG umfasst aus haftungsrechtlicher Sicht den eigentlichen Kernbereich des
genossenschaftlichen Managements, den der Gesetzgeber durch § 27 GenG begrifflich als „Leitung“ gebündelt hat: das Vorstandshandeln im Innenbereich der Genossenschaft und bei ihrer Vertretung im Außenverhältnis. Jede
Pflichtverletzung in diesem Bereich unterfällt grundsätzlich der Haftungsregelung des § 34 GenG. Dessen Abs. 3 benennt u. a. ausdrücklich folgende Pflichtverletzungen, die die Mitglieder des Vorstandes zum Ersatz des dadurch
eintretenden Schadens verpflichten: die Auszahlung von Geschäftsguthaben, die Gewährung von Zinsen oder Gewinnanteilen gegenüber Mitgliedern, die Verteilung von Genossenschaftsvermögen oder auch die Leistung von Zahlungen, nachdem
Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft oder deren Überschuldung und damit ein Insolvenzgrund eingetreten ist. Ein haftungsbegründendes Verhalten von Vorstandsmitgliedern kann im Einzelfall weitgreifend sein und exemplarisch u. a.
erfassen: die Gewährung von Sonderkonditionen allein wegen der Zugehörigkeit eines Genossen zum Vorstand oder Aufsichtsrat, die unangemessene Ausweitung der Genossenschaft auf Nichtmitglieder, der Verzicht auf die Einholung
notwendiger Informationen vor Vertragsabschlüssen, das Zustandebringen von eindeutigen Risikogeschäften, die Verzögerung bzw. Verschleppung eines Insolvenzantrages, mangelndes Durchsetzungsvermögen gegenüber dem Aufsichtsrat,
Zustimmung zu rechtswidrigen Handlungen, Unaufklärbarkeit von Kassenfehlbeträgen oder Gewährung von Warenkrediten an bislang unbekannte Unternehmen. Diese und weitere Varianten einer Verletzung der Sorgfaltspflichten durch
Vorstandsmitglieder können zu einer Haftungslage führen, die nur dann nicht realisiert wird, wenn die Generalversammlung der betreffenden Handlung durch Beschluss ihr Plazet gegeben hat (§ 34 Abs. 4 GenG). Die Regelung des § 34
Abs. 1 GenG bietet eine eigenständige Anspruchsgrundlage auf Schadensersatz, die im einzelnen eingetretenen Schaden, Rechtswidrigkeit der Handlung, Kausalität zwischen Schaden und Handlung sowie Verschulden der in Anspruch
genommenen Personen als Verstoß gegen die besondere Sorgfaltspflicht voraussetzt. Die Ersatzpflicht trifft dabei nicht den Vorstand als Organ, sondern nur die einzelnen Vorstandsmitglieder und zwar diejenigen unter ihnen, die ihre
Sorgfaltspflicht verletzen. Falls mehrere Vorstandsmitglieder gegen diese Pflicht verstoßen, haften sie als Gesamtschuldner, womit ausgedrückt werden soll, dass das GenG von einer Gesamtverantwortung des Vorstandes ausgeht.
Schließlich bedarf es in diesem Zusammenhang noch einer wichtigen Feststellung: „Die Haftung kann weder durch Satzung noch durch Anstellungsvertrag abgemildert oder ausgeschlossen, sondern im Gegenteil durch Satzung sogar
verschärft werden“5 Die gesetzliche Regelung der Vorstandshaftung (§ 34 GenG) bestimmt die Pflichten der Vorstandsmitglieder ausschließlich im Verhältnis zur (Agrar-) Genossenschaft und damit die sog. Innenhaftung.
Gläubiger der Genossenschaft sind (im Rahmen der sog. Außenhaftung), grundsätzlich darauf angewiesen, ihre Ansprüche gegenüber der Genossenschaft durchzusetzen. Gegen einzelne Vorstandsmitglieder lassen sich Ansprüche auf Ersatz
von Schaden, z. B. von Gläubigern der Genossenschaft, nicht geltend machen. Allerdings schließt das nicht aus, dass – unabhängig von der Haftung der Organmitglieder – auch die Haftung der eG gegenüber Dritten insbesondere aus § 31
BGB i.V.m. den §§ 823 ff. BGB begründet sein kann, wenn ein Vorstandsmitglied Schaden „durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung“ einem Dritten zufügt. Haftung der Aufsichtsratsmitglieder in Agrar-eG Die Mitglieder des genossenschaftlichen Aufsichtsrates haften
grundsätzlich nach § 41 GenG, dessen ausdrückliche Bezugnahme auf § 34 GenG zum Ausdruck bringt, dass Gegenstand dieser Regelung die Organhaftung ist. Die Aufgabe der Überwachung der Unternehmensleitung obliegt nämlich dem
Aufsichtsrat als Organ der (Agrar-) eG, womit zunächst die Tatsache reflektiert werden soll, dass die Aufgabenerfüllung durch die Aufsichtsratsmitglieder nur im Rahmen des Gesamtgremiums denkbar und möglich ist. Gleichwohl trifft
die Haftung wegen einer Pflichtverletzung die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder; denn die Prinzipien der Vorstandshaftung nach § 34 GenG gelten hier über § 41 GenG entsprechend. Die Regelung des § 41 GenG ist durch die
GenG-Novelle vom 9. Oktober 1973 (BGBl. I S. 1451) in Anlehnung an § 116 AktG neu gefasst worden; diese Neufassung entspricht der Anpassung des § 34 GenG (über die Haftung der Vorstandsmitglieder) an § 93 AktG. Danach knüpft § 41
(ebenso wie § 34) GenG an die gesellschaftliche Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder und begründet damit eine Organeigenhaftung, die grundsätzlich denselben Anforderungen wie die Vorstandshaftung nach § 34 GenG unterliegt: den
Sorgfaltspflichten, der Verschwiegenheitspflicht, der Verpflichtung zum Schadensersatz, aber auch der Anspruchsverjährung (in fünf Jahren). Der Haftungsmaßstab wird hier nur nicht auf die Leitungsverantwortung (wie für die
Vorstandsmitglieder), sondern auf die Aufsichts- bzw. Kontrollverantwortung bezogen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer
Genossenschaft anzuwenden. Bei einer schadenstiftenden Pflichtverletzung trifft sie (als Gesamtschuldner) die Verpflichtung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens. Dementsprechend gelten für die Schadenersatzleistung durch
Aufsichtsratsmitglieder die Regeln des § 34 GenG entsprechend, allerdings mit dem Unterschied, dass die Ersatzpflicht der Aufsichtsratsmitglieder nur eintritt, wenn der Schaden durch schuldhaft rechtswidriges Verhalten bei der
Ausübung der Kontrolle verursacht worden ist. Ein besonderes Problem von Aufsichtsräten auch in Agrargenossenschaften ist nicht selten Unkenntnis wichtiger geschäftlicher und sonstiger Angelegenheiten. Das tritt meist bei
schwierigen wirtschaftlichen Situationen von eG dergestalt zutage, dass sich die Mitglieder von Aufsichtsräten überrascht und ahnungslos zeigen. In einer solchen Situation wird dann in der Regel auch auf eine allgemein
unzulängliche Information durch den Vorstand verwiesen. Im konkreten Fall kann das (bei entsprechendem Beweis) auch durchaus zutreffend sein. Dennoch können sich Mitglieder des Aufsichtsrates auf diese Weise nicht generell
exkulpieren (entlasten, d.Red.). Das erklärt sich vor allem daraus, dass den Vorstand einer (Agrar-) Genossenschaft im Hinblick auf die Unterrichtung des Aufsichtsrates in wichtigen Angelegenheiten der Geschäftsführung auch eine
sog. Bringepflicht trifft, der Aufsichtsrat als aktiv handelndes genossenschaftliches Organ aber auch eine sogenannte Holpflicht hat. Die Aufsichtsratstätigkeit in einer Agrargenossenschaft ist grundsätzlich ehrenamtlich. Daher
können an Aufsichtsratsmitglieder keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Zumindest sollte von Aufsichtsratsmitgliedern keine höhere Befähigung im Hinblick auf die Geschäftsführung als von Vorstandsmitgliedern erwartet
werden. Auf jeden Fall kommt es aber auf Sorgfalt an, für deren Grad bzw. Maß die Ehrenamtlichkeit (nach dem Gesetz) unerheblich ist. Im konkreten Fall jedoch dürfte die Wahrnehmung der Aufsichtsratstätigkeit im Ehrenamt für einen
milderen Haftungsmaßstab als bei hauptamtlicher (besoldeter) Vorstandstätigkeit sprechen. Allerdings haften reine Ehrenmitglieder mangels Organstellung überhaupt nicht – weder aus § 34 Abs. 2 noch aus § 41 GenG.6
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